1000 € vom Landespflegegeld des Freistaats Bayern

Landespflegegeld

Der Freistaat Bayern gewährt pflegebedürftigen Menschen einen freiwilligen Zuschuss. Dieser Zuschuss der Bayerischen Staatsregierung soll Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst zu belohnen oder pflegende Angehörige, die sich täglich um sie kümmern, Wertschätzung entgegenzubringen. Wie der Pflegebedürftige das Geld verwendet, ist ihm selbst überlassen.

Zur Förderung der Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen außerhalb des täglichen Lebens stellt der Staat jährlich einen Zuschuss von 1.000 Euro zur Verfügung. Dieser Zuschuss ist nicht zur Deckung von Pflege-, Eingliederungs- oder Unterhaltsbedarf bestimmt und wird daher nicht auf Leistungen zur Deckung von Pflegekosten oder Sozialhilfeleistungen zur Sicherung der Lebensgrundlage angerechnet. Diese Leistung ist unabhängig vom Einkommen und steuerfrei.

Landespflegegeld erhalten Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit, die

Anspruch auf staatliches Pflegegeld haben Bewohnerinnen und Bewohner Bayerns mit einem Hilfebedarf ab dem Pflegegrad 2, unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in einer Pflegeeinrichtung wohnen und einen Antrag gestellt haben. Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres.

Der Antrag kann in Papierform oder elektronisch an das Landesamt für Pflege geschickt werden.

Es ist nicht möglich, einen Antrag per E-Mail einzureichen. Alle Anträge können online mit dem elektronischen Personalausweis eingereicht werden, der für eine ordnungsgemäße Einreichung über das Internet verfügt oder schriftlich per Postweg erfolgen.

Der Antragsteller ist entweder durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Betreuer.

Pflegegeldantrag

Der Antrag muss mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • eine Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses
  • oder eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • oder eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht des Anspruchsberechtigten
  • Eine Kopie des Bescheids oder des Schreibens der gesetzlichen Krankenkasse über den bestehenden Pflegegrad oder eines kommunalen Sozialamtes über den Umfang der Pflegeleistungen. Gegebenenfalls eine Kopie der Vollmacht oder des Ausweises des Betreuers.

Die Auszahlung

Der Antrag ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres (1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres) einzureichen.

Er kann unvollständig eingereicht werden, um den Zeitrahmen einzuhalten, und es können weitere Unterlagen nachgereicht werden. Die Auszahlung erfolgt dann im Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids; danach erfolgt die Auszahlung jeweils im Oktober am Ende des Pflegegeldjahres. Die Einreichung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres).

Wenn Ihnen bereits ein staatliches Pflegegeld bewilligt wurde, brauchen Sie keinen neuen Antrag zu stellen. Der ursprüngliche Antrag bleibt auch in den kommenden Jahren gültig, sofern er nicht widerrufen wurde.