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Der Beratungsbesuch nach §37 SGB XI Abs.3
ist für den Pflegegeldempfänger verpflichtend vorgeschrieben und dient der umfassenden Qualitätssicherung in der Pflege. Ziel ist es, eine Hilfestellung für häuslich gepflegte Menschen und deren Pflegende zu bieten. Auf Wunsch kann auch eine pflegefachliche Anleitung oder Schulung nach §45 SGB Xl geboten werden.
Die Häufigkeit des Beratungsbesuches
richtet sich nach dem Pflegegrad. Für den Pflegegrad 1 ist es nicht vorgeschrieben, es kann aber einmal im Halbjahr ein Beratungseinsatz gebucht werden. Bei den Pflegegraden 2 und 3 sind Sie verpflichtend, sich einmal pro Halbjahr einem Beratungsbesuch zu unterziehen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 müssen Sie sich einmal pro Vierteljahr einem Beratungsbesuch stellen.
Wer darf den Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 durchführen
Ein Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 wird von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst, einer anerkannten Beratungsstelle oder einer Pflegefachkraft der Pflegekasse durchgeführt. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt die Pflegekasse. Bei privat Versicherten geht der Versicherte in Vorkasse. Der entstandene Betrag wird von der privaten Krankenkasse erstattet. Es entstehen Ihnen also keinerlei Kosten.
Wie lange dauert der Beratungsbesuch?
Eine Beratung nach §37 Abs.3 SGB Xl dauert in der Regel bis zu 75 Minuten, kann aber durch zusätzliche Pflegeschulungen nach §45 SGB XI auch länger dauern. Im Verlauf des Gespräches wird ein Nachweisprotokoll ausgefüllt. Es werden mögliche Angebote wie Entlastungs- und Hilfsangebote für pflegende Angehörige, technische Hilfsmittel erklärt. Pflegehilfsmittel, gegebenenfalls Empfehlung ein Höherstufungsantrag, Pflegekurse nach §45 und Individualschulungen in der häuslichen Umgebung, sowie Möglichkeiten der Inanspruchnahme weiterer Leistungen werden besprochen.
Wenn der Beratungsbesuch vergessen wurde
erhalten die Pflegegeldempfänger in der Regel zunächst eine schriftliche Erinnerung für den Beratungsbesuch von einer anerkannten Beratungsstelle mit Fristsetzung vom Kostenträger.
Wenn die Frist verstreicht
und das Beratungsprotokoll immer noch nicht vorliegt, kann es zu einer Kürzung des Pflegegeldes um 50 % (je nach Pflegegrad) kommen. Bei wiederholtem Versäumnis des Beratungsbesuches nach §37 Abs.3 SGB Xl besteht sogar die Gefahr, dass das Pflegegeld komplett gestrichen wird. Sobald der verpasste Beratungsbesuch nachgeholt wurde, wird das Pflegegeld wieder ausgezahlt.
Unabhängige, anerkannte Beratungsstelle nach §37 Abs. 3 SGB XI
Es ist daher wichtig, den Beratungsbesuch nicht zu vergessen und rechtzeitig einen Termin mit einer anerkannten Beratungsstelle oder einem ambulanten Pflegedienst zu vereinbaren. Eine unabhängige, anerkannte Beratungsstelle wie die Beratung Berger kann in Augsburg und Umgebung dabei behilflich sein, den Beratungsbesuch zu organisieren und durchzuführen.
Kostenlose Schulungen nach §45 SGB XI
Sie bietet auch kostenlose Schulungen nach §45 SGB XI für Pflegende und häuslich gepflegte Menschen an und hilft bei der Antragstellung für technische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Die Schulungen nach §45 SGB XI werden in der Regel vom Kostenträger bezahlt.
Qualitätssicherung in der Pflege
Der Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 ist eine wichtige Maßnahme zur Qualitätssicherung in der Pflege und bietet Hilfestellung für Pflegende und häuslich gepflegte Menschen. Es ist daher wichtig, den Beratungsbesuch von einer anerkannten Beratungsstelle nicht zu vergessen und rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um Kürzungen des Pflegegeldes zu vermeiden.
Überprüfung des Pflegegrades
Ein wichtiger Aspekt des Beratungsbesuches nach §37 Abs.3 ist die Überprüfung des Pflegegrades. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang eine pflegebedürftige Person auf Hilfe angewiesen ist und welche Leistungen von der Pflegekasse erbracht werden können. Der Beratungsbesuch bietet die Möglichkeit, gegebenenfalls einen Höherstufungsantrag zu empfehlen. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn sich die Pflegesituation der pflegebedürftigen Person verändert hat und einen höheren Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) gerechtfertigt wäre.
Beratung zu Hilfs- und Entlastungsangeboten
Ein weiterer Aspekt des Beratungsbesuches nach §37 Abs.3 ist die Beratung zu Hilfs- und Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige. Pflegende Angehörige leisten oft eine wichtige und verantwortungsvolle Arbeit, die jedoch auch sehr belastend sein kann. Um Überlastung und Burnout zu vermeiden, ist es wichtig, Unterstützung und Entlastung zu erhalten. Der Beratungsbesuch bietet die Möglichkeit, sich über mögliche Hilfs- und Entlastungsangebote wie Kurzzeit-, Tages- und Verhinderungspflege, Pflegekurse oder Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen zu informieren und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.
Technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Auch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln werden im Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 besprochen. Diese können den Pflegealltag erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Der Beratungsbesuch bietet die Gelegenheit, sich über die verschiedenen Hilfsmittel zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag für die Finanzierung von Hilfsmitteln zu stellen.
Fazit
Insgesamt bietet der Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 viele Möglichkeiten, sich über Hilfs- und Entlastungsangebote, Pflegeschulungen diese gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Er dient der Qualitätssicherung in der Pflege und bietet Hilfestellung für Pflegende und häuslich gepflegte Menschen. Der Beratungsbesuch ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend vorgeschrieben und findet in der Regel einmal pro halbes Jahr (bei Pflegegrad 2 und 3) oder einmal pro Vierteljahr (bei Pflegegrad 4 und 5) statt. Er wird von einer anerkannten Beratungsstelle oder einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt und ist für die Pflegebedürftigen kostenfrei. Sollte der Beratungsbesuch vergessen werden, droht eine Kürzung des Pflegegeldes in der Regel nach vergessener Aufforderung. Es ist daher wichtig, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren und den Besuch einer Pflegeberatung nach §37 Abs.3 SGB Xl wahrzunehmen.